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Angaben gemäß § 5 TMG:

Dipl.-Ing.(FH) Sven Hubrig
Elektrotechnik Hubrig

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Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE13/119/02683

Aufsichtsbehörde:

Handwerkskammer Braunschweig Lüneburg

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Basler-Versicherung
Basler Strasse 4
61345 Bad Homburg v.d.H.

 

Quelle: http://www.e-recht24.de

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Quellen: Datenschutzerklärung eRecht24, Google Analytics Bedingungen, Google Adsense Datenschutzerklärung, Google +1 Datenschutzerklärung

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Das betrifft insbesondere die durch uns erstellten Angebote.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden erfolgen, gelten nur,

wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Zusagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§2 Angebot – Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend, d. h. sie sind als Aufforderung zur Erteilung eines Auftrags durch den Kunden zu verstehen. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch uns.

Hat der Kunde zu seinem Auftrag noch Unterlagen vorzulegen, so beginnt die Annahmefrist eine Woche nach Vorlage der Unterlagen durch den Kunden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maß, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§3 Liefergegenstand

Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

Sollte der bestellte Liefergegenstand nicht mehr lieferbar sein, behalten wir uns die Ersatzlieferung eines anderen gleichwertigen Produkts vor. Sämtliche durch uns erstellten Unterlagen sind vertraulich. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Die Lieferung umfasst, je nach Vereinbarung, i. d. R Montage und Inbetriebnahme des Gegenstands.

§4 Lieferfrist – Gefahrenübergang – Verzug

Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung durch Elektrotechnik Hubrig. Sämtliche durch uns getätigte Aussagen zur Lieferfrist sind nur ungefähre Werte, die sich durch Gründe außerhalb von Elektrotechnik Hubrig (z. B. Streiks, Betriebsstörungen, sowie höhere Gewalt aller Art) erheblich verzögern können. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Der Kunde kann uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins auffordern zu liefern. Wir sind dann aufgefordert die dann bestehende Situation zu erläutern und Lösungen vorzuschlagen.

Wird der Beginn auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Bereitschaft dem Beginn gleich.

Aus einer verzögerten Lieferung kann der Kunde generell keine Forderungen für entgangenen Gewinn oder persönlichen Schaden geltend machen.

§5 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Haus. Die durch uns angebotenen Preise gelten zuerst nur innerhalb der Geltungsdauer (i. d. R. 30 Tage). Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

Der Auftrag durch den Kunden gilt generell erst dann als erteilt, wenn die volle Vertragssumme auf einem zu bestimmenden Konto eingegangen ist. Diese Summe ist die Voraussetzung, dass wir die für diesen Auftrag benötigten Materialien beschaffen. Daher wird diese Summe auch nicht zu Gunsten des Kunden verzinst.

Am Tag der vereinbarten Übergabe (nicht später als der 01.07.2010), frühestens jedoch mit der vollständigen Kaufpreiszahlung, erwirbt und übernimmt der Käufer die Solaranlage mit den nach Maßgabe dieses Kaufvertrages zu übernehmenden Gegenständen mit allen Rechten und Pflichten

(2) Alle in der Anlage aufgeführten Gegenstände, die von dem Käufer übernommen werden, sind dem Käufer zu unmittelbarem Besitz zu übergeben. Hierzu sind sich Verkäufer und Käufer einig, dass mit der Besitzübergabe – jedoch frühestens zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung - das Eigentum an den übergebenen Gegenständen von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle in der Anlage bezeichneten Gegenstände bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers bleiben. Soweit an den übergebenen Gegenständen noch Rechte Dritter (verlängerter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) besteht, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass mit der Besitzübergabe die Anwartschaftsrechte des Verkäufers auf Erwerb oder Rückerwerb des Eigentums auf den Käufer - jedoch nur, soweit der Käufer den in § 4 II genannten Ablösebetrag an die sicherungsnehmende Bank oder der Verkäufer tatsächlich geleistet hat – übertragen werden.

(3) Über die Übergabe ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Der Verkäufer wird dem Käufer alle für den Betrieb der Anlage notwendigen Instruktionen, die zur künftigen Benutzung erforderlich sind, im angemessenen Rahmen erteilen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einweisung in den Betrieb der Anlage einen angemessenen Zeitaufwand von maximal 4 /vier Stunden erfordert.

(4) Sollten weitere Einweisungen bzw. Instruktionen von dem Käufer gefordert werden, so sind sich die Parteien einig, dass der Käufer für diese Leistung ein angemessenes Entgelt an den Verkäufer zu bezahlen hat.

§6 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko und haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden.

Wir sind berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, sofern wir trotz eigener Sorgfalt den Gegenstand nicht erhalten sollten. Der Kunde wird unverzüglich durch informiert. Falls wir vom Vertrag zurück treten müssen, wird dem Kunden die geleistete Summe sofort zurück erstattet.

§7 Rücktritt – Annullierungskosten

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Tritt der Kunde unberechtigt von einem Auftrag zurück, können wir unseren eigenen Schaden, sowie zusätzlich 2,5% der Auftragssumme für eigene Kosten und entgangenen Gewinn geltend machen.

§8 Lagergeld – Annahmeverzug

Wird die Erbringung der Leistung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin verzögert, können wir die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

§9 Mängelhaftung

Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Beschaffenheit der Ware her. Sollte der Kunde selbst montieren, trägt er dafür allein die Verantwortung, selbst wenn er beiliegende Montageanleitungen befolgt.

Soweit ein Mangel des Liefergegenstands vorliegt, den wir zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Belieferung mit einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Im- und Exporteure haben etwaige Mängel noch in Deutschland festzustellen und sofort zu reklamieren. Eventuell auftretende Mängel nach dem Export in ein anderes Land, werden durch uns generell nicht anerkannt.

§10 Haftungsausschluss

Wir haften ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§11 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden, sind wir berechtigt die Kaufsache nach Mahnung zurückzunehmen. Der Kunde verliert dann die Berechtigung zum Besitz an den in unserem Eigentum stehenden Waren.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt.

Der Verkäufer geht davon aus, dass die Solaranlagen und Photovoltaikanlagen nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden und nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind (§ 95 BGB).

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Teilnichtigkeit

Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kundensitz Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eines anderen Vertragsteils unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Anstelle der unwirksamen Bedingung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten.