"Mehrwertsteuerbefreiung" (0% Steuersatz) von Solaranlagen ab 2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG
Information zur geplanten MwSt Befreiung von Solaranlagen ab 01.01.2023
Themen des Beitrages:
- Für welche PV Anlagen gilt die Befreiung
- Voraussetzungen
- Nachweise
- Kaufabwickung
Im Rahmen des sog. "Jahressteuergesetzes 2022" gilt ab dem Jahr 2023 für Solaranlagen ein MwSt Satz von 0% sowie eine Freistellung der Ertragssteuer auf den Erlös des Stromverkaufs.
Für die MwSt wird in §12 Abs 3 UStG ein eigener Steuersatz i.H. von "0%" eingeführt.
Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, welche nachgewiesen und gegenüber der Finanzbehörde entsprechend dokumentiert werden müssen.
Wesentliche Voraussetzung für den "Nullsteuersatz" sind u.a.:
- Pauschal anwendbar für Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30kWp (gemäß Angabe im Marktstammdatenregister)
Installation auf oder an Wohngebäuden
- Rechnungsstellung direkt an den Betreiber der Solaranlage. Nicht an Zwischenhändler oder Installateure.
- Nur für wesentliche Komponenten. Also Komponenten die für den Betrieb notwendig sind. Jedoch auch einschließlich Stromspeicher.
Was bedeutet die Umsetzung für uns als Shopbetreiber und Händler?
Wir sind gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet, zu prüfen ob die Voraussetzungen für die Nullsteuer vorliegen und diese zu dokumentieren.
Hierzu gehört eine Erklärung des Käufers, dass die Bedingungen gemäß §12 Abs 3 UStG erfüllt sind.
Daraus folgt:
Der Nullsteuersatz kann für nachfolgende Komponenten in der Regel angewendet werden:
- Komplett Solaranlagen (bis 30kWp)
- Mini PV Anlagen
- Bauteile welche mit einer Seriennummer versehen sind wie z.B. Wechselrichter oder Batteriespeicher
- Komplett Montagesysteme
Bei Kleinteilen kommt es auf den Einzelfall an. Beispiele:
Klein- und Einzelteile oder Teile für eine duale Nutzung Solar und Nicht- Solar wie z.B. Schrauben
Einzelne Schienen und Profile
Kleinere Baugruppen wie Befestigungsset
Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Kauf von Ihnen eine entsprechende Erklärung von Ihnen benötigen.
Bestätigung, dass der Kauf die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt.
Einen Vordruck finden Sie im nachfolgenden Link. Diesen benötigen wir von Ihnen vor Rechnungsstellung ausgefüllt zurück: