Übersicht EEG 2021

Diese Zusammenstellung der technischen Verordnungen bzw Technischen Anschlussbedingungen (TAB´s)  ist im Einzelfall immer mit dem Netzbetreiber abzustimmen.


Immer gern gefragt und in vielen Fällen durch Unwissenheit auch bei manchen Netzbetreibern nicht korrekt beantwortet, ist die Frage nach einer Pflicht der Integration eines APZ Feldes.

 

Hier nach der Auffassung der Clearingstelle:

In der aktuellen Fassung der VDE-AR-N 4100 (TAR Niederspannung) wird zur Frage der Anwendbarkeit unter 1 und 4.4 Folgendes ausgeführt:

"Die aktuelle Fassung der VDE-AR-N 4100 ist für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen. Für einen bestehenden, unveränderten Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAR Niederspannung keine Anpassungspflicht, sofern ein sicherer und störungsfreier Betrieb der Kundenanlage sichergestellt ist.

 

Bei Erweiterungen, Nutzungsänderungen oder Änderungen der Betriebsbedingungen bestehender elektrischer Anlagen ist durch den

Errichter zu prüfen, ob betroffene Anlagenteile an die jeweils aktuellen Anforderungen an den Anschluss und den Betrieb von Kundenanlagen am Niederspannungsnetz anzupassen sind. Derartige Erweiterungen, Nutzungsänderungen oder Änderungen der Betriebsbedingungen können sein:

- Erhöhung der benötigten bzw. eingespeisten elektrischen Leistung;

(...)

- Umwandlung einer Bezugsanlage in eine Bezugsanlage mit Netzeinspeisung

(...)

- Änderung einer Anschlussnutzeranlage von einem einphasigen in einen dreiphasigen Anschluss." 

 

Zudem möchte ich Sie auf den FNN Hinweis "Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen"  aufmerksam machen, der im Mai 2019 veröffentlicht wurde. Dieser FNN-Hinweis enthält Mindestanforderungen für den Einsatz von intelligenten Messsystemen, und als Teil davon die moderne Messeinrichtung, nach MsbG auf Zählerplätzen mit direktmessenden Zählern in bestehenden elektrischen Anlagen. In Abschnitt 2.3 (Technische Rahmenbedingungen) wird u.a. ausgeführt, dass soweit der Einbau von Messsystemen eine Änderung bestehender Zählerfelder erforderlich macht, festzustellen ist, ob es sich um einen wesentlichen Eingriff in den Zählerplatz bzw. Zählerschrank der Bestandsanlage handelt. Bleibt das Zählerfeld zur Montage der modernen

Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems ohne Änderung erhalten, handelt es sich im Regelfall nicht um eine

wesentliche Änderung des Zählerplatzes bzw. des Zählerschrankes und die Elektrofachkraft muss keine über die im Rahmen eines Turnuswechsels im Bestand hinausgehenden Anforderungen beachten. Anders liegt der Fall, wenn die technischen Voraussetzungen für den Einbau und den Betrieb der modernen Messeinrichtungen oder der intelligenten Messsysteme fehlen oder Sicherheitsmängel vorliegen. Fehlende Voraussetzungen für den Einbau der modernen Messeinrichtung

oder eines intelligenten Messsystems können z. B. sein, dass die Sichtprüfung ergibt, dass z.B. das Zählerfeld für die Aufnahme einer

„modernen Messeinrichtung“ (mME) oder eines intelligenten Messsystems (iMsys) nicht geeignet ist oder der Zählerplatz ist konstruktiv bzw. technisch nicht geeignet. In Abschnitt  2.5 (Rahmenbedingungen für den Gesamtprozess) wird weiter

festgestellt, dass grundsätzlich muss das Elektroinstallationsunternehmen vor Ort selbst entscheiden muss, ob eine Anpassung notwendig ist, um den Zählerplatz in einem sicheren, funktionsfähigen Zustand zu halten und die erforderlichen baulichen Voraussetzungen zu schaffen, um Mess- und Steuereinrichtungen einbauen zu können, die den Vorgaben des

Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) entsprechen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Hinweis.

Uns ist derzeit keine Rechtsprechung zu der Frage bekannt, ob der Anlagenbetreiber das APZ Feld in Bestandsanlagen nachzurüsten haben oder einen neuen Schrank installieren müssen.