Steuerliche Erfassung einer  PV-Anlage

1. Der künftige Betreiber nimmt  mit dem Finanzamt Kontakt auf.

Als erstes ist ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“  auszufüllen.
Darin ist auch eine Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht zu treffen.
Wer die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten möchte,
muss sich der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen und dies im Fragebogen durch den
„Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung“ erklären.
Legen Sie dem Fragebogen stattdessen eine Kopie von Auftrag oder Rechnung des Anlagenkaufs bei.
Nach der Abgabe des Fragebogens beim Finanzamt erhält der Betreiber in der Regel eine neue Steuernummer. Inzwischen werden manchmal auch die bisherigen Steuernummern für die unternehmerische Tätigkeit weiterverwendet. Die neue Zuordnung der Steuernummer ist u.a. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig. 
Download
Fragebogen Finanzamt
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2. Anmeldung beim Netzbetreiber

Vorbereitung zusammen mit dem Installateur.

3. Nach der Inbetriebnahme

Sobald die Anlage läuft und Rechnungen an den Installateur bezahlt wurden, müssen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden. Mit der ersten Voranmeldung nach Inbetriebnahme der Anlage erhält der Betreiber eine dicke Rückzahlung vom Finanzamt, aufgrund der Vorsteuer aus Rechnungssummen, die an den Anlagenlieferanten bezahlt wurden.
Die Vorsteueranmeldungen sind in den ersten beiden Kalenderjahren monatlich abzugeben, danach je nach Jahresumsatz monatlich, vierteljährlich oder nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Vorgeschrieben ist eine elektronische Abgabe per Internet.

4. Im laufenden Betrieb

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen pünktlich beim Finanzamt sein, bis spätestens 10. des Folgemonats. 

5. Eigennutzung des selbst erzeugten Stroms.

In den meisten Fällen nutzen Sie den selbst erzeugten Strom auch ( Selbstverbrauch oder Überschusseinspeisung). Hierbei ist auch noch steuerlich die "Unentgeltliche Wertabgabe einer PV-Anlage nach §3 Abs. 1b Nr. 1 UStG für das Kalenderjahr" zu berücksichtigen.

Hierfür können Sie das Formular als Berechnungsgrundlage nutzen.

Oder sie schätzen es einfach. Ohne Speicher reicht in den meisten Fällen ein Wert zw. 10-30% der gesamten Jahreserzeugung.

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Ermittlung PvA
Ermittlung_PVA__2019.pdf
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Abschreibung

Photovoltaik-Anlagen werden über 20 Jahre linear abgeschrieben.

Das heißt in jedem Jahr wird 1/20 abgeschrieben bis der Wert bei 0 angekommen ist.

 

Weiterhin gibt es die Wahlmöglichkeit eine  Sonder-Abschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungskosten geltend zu machen.

Diese 20 % kann man, wie man will, auf die ersten 5 Jahre nach der Anschaffung verteilen.

Man kann also theoretisch die 20% komplett im Anschaffungsjahr absetzen oder auch die ersten 5 Jahre jeweils 4% (5 x 4%= 20%).

Der Vorteil der Sonder-Abschreibung ist, dass man den Aufwand früher in seiner Gewinnermittlung hat.

Deswegen wird Sie auch eigentlich immer angesetzt.

 

Nachfolgend habe ich Ihnen an 2 Beispielen die Unterschiede aufgezeigt.

 

Lineare Abschreibung:

Anschaffungskosten 01.01.2017: 20.000,00 € (Abschreibungsdauer 20Jahre)

Abschreibung 2017                         1.000,00 €

Abschreibung 2018                         1.000,00 €

Abschreibung 2019                         1.000,00 €

Abschreibung 2020                         1.000,00 €

Buchwert zum 31.12.2020            16.000,00 €

 

 

Lineare Abschreibung + Ausnutzung der Sonder-Abschreibung:

Anschaffungskosten 01.01.2017:          20.000,00 € (Abschreibungsdauer 20 Jahre)

Abschreibung 2017                                  1.000,00 €                       

Sonder-Abschreibung 2017 20%            4.000,00 €  (20.000 x 20%)

Buchwert zum 31.12.2017                   15.000,00 €  (Restabschreibungsdauer 19 Jahre)

Abschreibung 2018                                    790,00 €  (15.000,00 : 19 Jahre= 789,47 neue Abschreibung)

Abschreibung 2019                                    790,00 €

Abschreibung 2020                                    790,00 €

Buchwert zum 31.12.2020                    12.630,00 €

 

Wenn wir die beiden Varianten gegenüberstellen sehen wir, dass wir bei der Linearen Abschreibung in 2017 Kosten in Höhe von 1.000,00 € ansetzen können.

Wenn wir aber zusätzlich die Sonder-Abschreibung in Anspruch nehmen können wir 5.000,00 € in 2017 ansetzen.

Dadurch haben wir einen niedrigeren Gewinn und können im Jahr 2017 Steuern sparen.

Wenn wir die Sonder-Abschreibung allerdings in Anspruch nehmen verringert sich die Abschreibung in den Folgejahren entsprechend. Die Kosten werden also nur verschoben (vorgezogen).


Tipps für den Antragsteller:

Hinweis noch zu Punkt 7.3. Kleinunternehmer-Regelung:

Ankreuzen dass die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen wird. Sonst verlieren sie den Vorsteuerabzug auf Ihre Kosten und Anschaffungskosten der PV-Anlage.

 

Seite 05 Zeile 110

Es geht bei Zeile 110 um die Einkünfte. (Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben) Von den Einnahmen durch PV-Stromverkauf müssen Sie noch die voraussichtlichen Betriebsausgaben abziehen (z.B. Abschreibung für die Photovoltaikanlage, Steuerberatungskosten etc.)

D.H. Einnahmen der PV-Anlage im Eröffnungsjahr - Abschreibungen (Lin. Afa + Sonder Afa)

 

Seite 05 Zeile 112ff

Der Antragsteller wird bestimmt noch weitere Einkünfte haben und nicht nur von der Photovoltaikanlage leben. (z.B. Angestellter = Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit) Diese Einkünfte müssen hier auch noch eingetragen werden.

 

Seite 05 Zeile 116

Diese Kosten bitte bei Zeile 110 berücksichtigen.Sonderausgaben sind Kosten für die Krankenversicherung, Rentenversicherung und weitere Versicherungen. Diese Kosten werden hier eingetragen.

 

Seite 05 Zeile 122

Hier muss Nein angekreuzt werden, da es sich nur um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt und kein abweichendes Wirtschaftsjahr ist.

 

Seite 05 Zeile 124

Nur etwas eintragen, wenn der Steuerpflichtige Mitarbeiter beschäftigt. Bei Photovoltaikanlagen kommt das glaube ich eher selten vor.

 

Seite 06 Zeile 131

Kosten aus 116 + Einnahmen aus Stromverkauf. Genau, hier kommen die Einnahmen rein. xxx€ im Jahr der Betriebseröffnung und xxx€ im Folgejahr.

 

Seite 07 Zeile 148ff

Hier Soll-Versteuerung ankreuzen. Die Ist-Versteuerung hat bei Photovoltaikanlagen keinen Vorteil.

 

Mehr ist von steuerlicher Seite erst mal nicht zu berücksichtigen.

 


Rechtlicher Hinweis:

Dieses Video und alle anderen Videos auf dieser Seite sind keine Steuerberatung und sollen in keinster Weise eine steuerliche Beratung darstellen. Diese Videos sollen allein der allgemeinen Wissensvermittlung dienen.

Für Fragen und Hilfen zu ihrem Individuellen Steuerfall suchen sie bitte die Hilfe einer Person auf die nach Steuerberatungsgesetz beraten darf. Das sind z.B.: Steuerberater, Anwälte und Lohnhilfevereine.

Hier kommen sie zum amtlichen Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer in dem alle offiziellen Steuerberater in Deutschland verzeichnet sein sollten:

http://steuerberaterverzeichnis.beruf...

Bitte stellen Sie mir keine Fragen zu ihrem individuellen Einzelfall! Diese darf ich nach Steuerberatungsgesetz nicht beantworten.

Des weiteren prüfen Sie bitte alle Informationen auf Aktualität und Richtigkeit, ich über nehme keine Haftung für die Informationen, auch mir können Fehler bei der Anmeldung passieren.